Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 25.04.1979


§ 11 HeilvfV

Die Kosten für eine Heilbehandlung werden in der Regel nach ihrem Abschluß erstattet; auf Antrag können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewährt werden. In geeigneten Fällen können mit Zustimmung des Verletzten die Kosten für eine Heilbehandlung durch eine jederzeit widerrufliche laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten werden.