Handelsstatistikgesetz (HdlStatG)
Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe

Ausfertigungsdatum: 10.12.2001


§ 7 HdlStatG Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens,
2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.