Handelsstatistikgesetz (HdlStatG)
Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe

Ausfertigungsdatum: 10.12.2001


§ 1 HdlStatG Anordnung, Zweck

Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung im Handel und Gastgewerbe und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.