Ausfertigungsdatum: 28.02.1990
(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme des Direktors vom Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor übertragen ist.
(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.