Ausfertigungsdatum: 28.02.1990
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.