Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)
Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung

Ausfertigungsdatum: 04.11.1974


§ 12 HAV Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen

Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.