Hanfeinfuhrverordnung (HanfEinfV)
Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Ausfertigungsdatum: 14.10.2002


§ 6 HanfEinfV Behandlung

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.