Hanfeinfuhrverordnung (HanfEinfV)
Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern

Ausfertigungsdatum: 14.10.2002


§ 2 HanfEinfV Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 5 Absatz 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.