Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung

Ausfertigungsdatum: 01.03.2016


§ 16 HandwFWFortbPrV Zeugnisse

Ist die Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
2.
der Bezeichnung und der Fundstelle dieser Rechtsverordnung
der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt. In dem anderen Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
1.
die Handlungsbereiche nach § 5,
2.
die Prüfungsergebnisse nach § 15 Absatz 1 und 3,
3.
der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 sowie
4.
Befreiungen nach § 14; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.