Ist die Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird mit der Angabe
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der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
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der Bezeichnung und der Fundstelle dieser Rechtsverordnung
der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt. In dem anderen Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
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die Handlungsbereiche nach § 5,
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die Prüfungsergebnisse nach § 15 Absatz 1 und 3,
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der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 sowie
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Befreiungen nach § 14; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.