- 3.
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Für die zeichnerischen Unterlagen können aktuelle geodätische oder kartographische Erzeugnisse verwendet werden. Der lage- und höhenmäßige Bezug zum angrenzenden Territorium ist darzustellen.
- 4.
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Auf zeichnerischen Unterlagen, die nur aus einem Blatt bestehen, ist erforderlichenfalls eine kleinmaßstäbliche Skizze oder ein Auszug aus einer topographischen Karte anzubringen, wenn die großmaßstäbliche Darstellung den Bezug zum angrenzenden Territorium nicht eindeutig erkennen läßt. Bei zeichnerischen Unterlagen, die aus mehreren Blättern bestehen, ist eine Übersichtszeichnung anzufertigen, auf der die Lage der Objekte und Anlagen und die Anordnung der Einzelblätter ersichtlich sind.
- 5.
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Der Betriebsleiter hat die zeichnerischen Unterlagen sowie Vervielfältigungen und Auszüge zu unterschreiben. Er hat mit der Unterschrift die Vollständigkeit der Darstellung sowie die Nachtragung zu bestätigen. Seine Unterschrift ist keine Beurkundung der Darstellung im Sinne der markscheiderischen Beurkundung.
- 6.
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Für die Genauigkeit der Darstellung und Höhenangaben der zeichnerischen Unterlagen gelten folgende Richtwerte: