Ausfertigungsdatum: 28.07.2015
(1) Die Feldbestände jedes Vermehrungsvorhabens sind im Jahr der Saatguterzeugung mindestens zweimal amtlich zu besichtigen.
(2) Der von der zuständigen Behörde beauftragte Probenehmer entnimmt von mindestens fünf vom Hundert aller Vermehrungen von Populationen Saatgutproben, die hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 amtlich zu untersuchen sind.