(HaGeWeMaSaatVerkV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Ausfertigungsdatum: 28.07.2015


§ 10 HaGeWeMaSaatVerkV Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen

Erhaltungszüchter von Populationen haben die Grundsätze systematischer Erhaltungszüchtung der betreffenden Art zu beachten sowie Protokolle über die jeweilige Erhaltungszüchtung anzufertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren.