(HafenSchAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Ausfertigungsdatum: 20.01.2006


Anlage HafenSchAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 209 - 212)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 5)
a)
Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen
c)
Dokumentationen erstellen
d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
6 
f)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
g)
Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
 4
6Information und Kommunikation
(§ 4 Nr. 6)
a)
Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen
b)
Grundlagen des Funkverkehrs anwenden
c)
Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzen
d)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
e)
Daten erfassen, sichern und pflegen
12 
f)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
g)
Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
 6
7Logistische Prozesse
(§ 4 Nr. 7)
a)
Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern
b)
Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheiden
c)
Verwaltung des Hafens erläutern
d)
Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden
e)
An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen
f)
Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden
g)
Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
10 
h)
Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheiden
i)
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 4
8Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet
(§ 4 Nr. 8)
a)
Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholen
b)
Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuern
c)
Person-über-Bord-Manöver ausführen
d)
An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen
e)
Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen
f)
Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienen
g)
Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen
h)
Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden
22 
i)
Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln
j)
Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen
k)
An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen
l)
Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen
m)
Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen
 22
9Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes
(§ 4 Nr. 9)
a)
Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen
4 
b)
Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden
c)
Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden
 10
10Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Nr. 10)
a)
Gespräche kundenorientiert führen
8 
b)
Kundenwünsche beachten
c)
qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 8
11Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten
(§ 4 Nr. 11)
a)
Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen
b)
Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten
c)
seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
12 
d)
Werkstoffe bearbeiten
e)
Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen
f)
Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten
g)
Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen
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12Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen
(§ 4 Nr. 12)
a)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden
4 
b)
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführen
c)
Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifen
d)
verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
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