| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | 
                
                    | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)
                                Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellenc)
                                Dokumentationen erstellend)
                                Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertene)
                                Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen | 6 |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerteng)
                                Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden |  | 4 | 
                
                    | 6 | Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmenb)
                                Grundlagen des Funkverkehrs anwendenc)
                                Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzend)
                                Vorschriften zum Datenschutz beachtene)
                                Daten erfassen, sichern und pflegen | 12 |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiteng)
                                Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen |  | 6 | 
                
                    | 7 | Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläuternb)
                                Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheidenc)
                                Verwaltung des Hafens erläuternd)
                                Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheidene)
                                An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfenf)
                                Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheideng)
                                Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen | 10 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheideni)
                                bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen |  | 4 | 
                
                    | 8 | Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholenb)
                                Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuernc)
                                Person-über-Bord-Manöver ausführend)
                                An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführene)
                                Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigenf)
                                Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedieneng)
                                Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigenh)
                                Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden | 22 |  | 
                
                    | 
                            i)
                                Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppelnj)
                                Koppelmanöver unter Aufsicht durchführenk)
                                An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführenl)
                                Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigenm)
                                Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen |  | 22 | 
                
                    | 9 | Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen | 4 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwendenc)
                                Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden |  | 10 | 
                
                    | 10 | Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Gespräche kundenorientiert führen | 8 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Kundenwünsche beachtenc)
                                qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragend)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen |  | 8 | 
                
                    | 11 | Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmenb)
                                Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachtenc)
                                seemännische Gebrauchsknoten einsetzen | 12 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Werkstoffe bearbeitene)
                                Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißenf)
                                Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warteng)
                                Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen |  | 12 | 
                
                    | 12 | Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden | 4 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführenc)
                                Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifend)
                                verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen |  | 12 |