(HafenSchAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Ausfertigungsdatum: 20.01.2006


§ 11 HafenSchAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.