(HafenSchAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Ausfertigungsdatum: 20.01.2006


§ 10 HafenSchAusbV Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.