Ausfertigungsdatum: 09.01.1989
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannte Zollkontingentsmenge wird abzüglich der in Absatz 4 aufgeführten Menge wie folgt verteilt:
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zu berücksichtigenden Referenzmengen beziehen sich auf frisches, gekühltes und gefrorenes Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 der Kombinierten Nomenklatur. Einfuhren aus und Ausfuhren in Drittländer sowie innergemeinschaftliche Ein- und Ausfuhren werden als Referenzmengen nur in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
(3) Die Verteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird im Verhältnis des nachgewiesenen Umfangs der Referenzmengen durchgeführt; eine Zuteilung erfolgt nur ab einer Mindestmenge von 0,5 t.
(4) 50 t werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge an solche Antragsteller verteilt, die ab 1. Oktober 1988 erstmals eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten im Fleischhandel aufgenommen haben; die Zuteilungsmenge beträgt 0,5 t. Die bis 30. September 1989 nicht verteilte Menge wird in die Gemeinschaftsreserve zurückgegeben.