(GZKtgRindFlV 1989)
Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents 1989 für gefrorenes Rindfleisch

Ausfertigungsdatum: 09.01.1989


§ 1 GZKtgRindFlV 1989

(1) Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Zollkontingentsmenge des entsprechend der Fußnote 3 zu Position 0202 und der Fußnote 3 zu Unterposition 0206 2991 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 1989 zu eröffnenden Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch wird im Zollkontingentschein-Verfahren verteilt.

(2) Zollkontingentscheinstelle im Sinne des § 2 des Gesetzes über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Frankfurt am Main.