Geldwäschegesetz (GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Ausfertigungsdatum: 23.06.2017


§ 26 GwG Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung

(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Daten sind, soweit sie juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften oder Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen, auch über das Europäische Justizportal zugänglich; § 23 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Zur Zugänglichmachung über das Europäische Justizportal übermittelt die registerführende Stelle die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten sowie die Indexdaten nach § 22 Absatz 2 an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Bestimmungen über die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs und seiner Abwicklung nach Absatz 1 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten zu treffen, soweit keine Regelungen in den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten sind.