(GWDAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 03.06.2011


§ 31 GWDAPrV Übergangsvorschriften

Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 17 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.