(GWDAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 03.06.2011


§ 15 GWDAPrV Leistungsnachweise während des Grundstudiums

Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.