Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt
- 1.
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in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),
- 2.
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in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),
- 3.
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in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a
der Vorrang zu.