(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1.
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bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
- 2.
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bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
- 3.
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bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
- 4.
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bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
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bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.