(GüKKostV 1998)
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

Ausfertigungsdatum: 22.12.1998


§ 1 GüKKostV 1998

(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben.