(GüKGrKabotageV)
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Ausfertigungsdatum: 28.12.2011


§ 22 GüKGrKabotageV Rückgabe der Fahrerbescheinigung

Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.