(GtDWSVVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 14.12.2012


§ 6 GtDWSVVDV Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkt/
Rangpunktzahl
NoteErläuterung
100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
93,69 bis 87,5014
87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
83,39 bis 79,2012
79,19 bis 75,0011
74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
70,89 bis 66,70 9
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
58,39 bis 54,20 6
54,19 bis 50,00 5
49,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
41,69 bis 33,40 3
33,39 bis 25,00 2
24,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
12,49 bis 0,00 0

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.