(GtDWSVVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 14.12.2012


§ 4 GtDWSVVDV Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird gewährt

1.
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.