(GtDWSVVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 14.12.2012


§ 16 GtDWSVVDV Praxisarbeit

(1) Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.