(GStDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 12.01.2017


§ 14 GStDVDV Ausbildungsakte

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.

(2) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Ausbildungsakte zu vermerken.

(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet.