Ausfertigungsdatum: 06.10.1969
(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.
(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.
(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere: