(GruWErl)
Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

Ausfertigungsdatum: 14.07.1953


§ 5 GruWErl

(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.

(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.