Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.12.2013


§ 9 GroMiKV Stammdatenrückmeldung

Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten und den übergeordneten Unternehmen spätestens am 25. Geschäftstag, der auf den Meldetermin folgt, eine Stammdatenrückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Großkredite. Die Stammdatenrückmeldung enthält alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, für die vom Institut oder vom übergeordneten Unternehmen Stammdatenmeldungen abgegeben wurden, sowie alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, die zum vorangegangenen Meldetermin von diesen im Rahmen der Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet wurden.