(GrHdlKfmAusbV 2006)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel

Ausfertigungsdatum: 14.02.2006


§ 4 GrHdlKfmAusbV 2006 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Das Ausbildungsunternehmen:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
1.3
Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz;
2.
Beschaffung und Logistik:
2.1
Handelsspezifische Logistik,
2.2
Beschaffungsplanung,
2.3
Wareneinkauf,
2.4
Waren- und Datenfluss,
2.5
Warensortiment,
2.6
Warenversand;
3.
Vertrieb und Kundenorientierung:
3.1
Marketing,
3.2
Kalkulation und Preisermittlung,
3.3
Verkauf und Kundenberatung;
4.
Information und Zusammenarbeit:
4.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2
Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
4.3
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
5.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
5.1
Buchen von Geschäftsvorgängen,
5.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
5.3
Zahlungsverkehr und Kredit.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
in der Fachrichtung Großhandel:
1.1
Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,
1.2
Warenwirtschaftssystem;
2.
in der Fachrichtung Außenhandel:
2.1
Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,
2.2
Fremdsprachige Kommunikation.