§ 1 GrHdlKfmAusbV 2006 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Großhandel und
2.
Außenhandel
gewählt werden.
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