Gesundheits-Reformgesetz (GRG)
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988


Art 76 GRG Fortführung des Institutionskennzeichens

Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.