Gesundheits-Reformgesetz (GRG)
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988


Art 62 GRG Leistungsausschluß für Familienversicherte

Bis zum 31. Dezember 1990 haben die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten aus dieser Versicherung keinen Anspruch auf Leistungen, die als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.