(GrEStG)
Grunderwerbsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 17.12.1982


§ 15 GrEStG Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.