(1) Der Grenzaufsicht unterworfen sind 
        
            - 1.
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                die in der Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände; 
- 2.
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                die um die Freizonen des Kontrolltyps I (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) gelegenen Bereiche; 
- 3.
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                die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Zollverordnung bekanntgegebenen Zollflugplätze; 
- 4.
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                alle übrigen Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze). 
        Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bestimmen, gehören zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten, soweit in der Anlage 2 nichts Abweichendes angeordnet ist.
    
    
(2) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Namen aller Flugplätze, die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen, auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de).