Ausfertigungsdatum: 17.06.1996
In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das niederländische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.