Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

Ausfertigungsdatum: 03.06.2016


§ 7 GrAusbV Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.