Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

Ausfertigungsdatum: 03.06.2016


§ 6 GrAusbV Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.