(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 
        
            - 1.
- 
                berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
    
    
        (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen, 
- 2.
- 
                Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik, 
- 3.
- 
                Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen, 
- 4.
- 
                Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen, 
- 5.
- 
                Anfertigen von Modellen und Formen, 
- 6.
- 
                Anfertigen von Flachstichen, 
- 7.
- 
                Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen, 
- 8.
- 
                Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen und 
- 9.
- 
                Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten. 
        (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 
- 4.
- 
                Umweltschutz.