(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
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integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
- 2.
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Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik,
- 3.
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Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,
- 4.
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Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen,
- 5.
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Anfertigen von Modellen und Formen,
- 6.
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Anfertigen von Flachstichen,
- 7.
-
Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen,
- 8.
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Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen und
- 9.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
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Umweltschutz.