Ausfertigungsdatum: 03.06.2016
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Werkstückherstellung mit | 20 Prozent, | 
| Kundenauftrag mit | 40 Prozent, | 
| Fertigungstechnik und Arbeitsplanung mit | 15 Prozent, | 
| Gestaltung mit | 15 Prozent, | 
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | 
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik und Arbeitsplanung“, „Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn