Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

Ausfertigungsdatum: 03.06.2016


§ 1 GrAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveurin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.