Ausfertigungsdatum: 09.03.1993
(1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen:
- 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen, |
- 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung, |
- 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung, |
- 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung, |
- 39 Bedienstete der Forstverwaltung. |
(2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.