Ausfertigungsdatum: 09.03.1993
        (1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen: 
        
        
| - 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen, | 
| - 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung, | 
| - 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung, | 
| - 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung, | 
| - 39 Bedienstete der Forstverwaltung. | 
(2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.