(GrAbfertCESVtrG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Ausfertigungsdatum: 10.01.1996


Art 3 GrAbfertCESVtrG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 28 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.