Gemeinschaftspatentgesetz (GPatG)
Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum: 26.07.1979


Art 15 GPatG Neufassung des Patentgesetzes

Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.