Gemeinschaftspatentgesetz (GPatG)
Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum: 26.07.1979


Art 13 GPatG Anhängige gerichtliche Verfahren

(1) § 110 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

(2) § 121 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.