Ausfertigungsdatum: 02.06.2016
(1) Studierende können bei der Hochschule beantragen, dass folgende Leistungen anerkannt werden:
(2) Für die Anerkennung haben die Studierenden der Hochschule die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, die gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Diplomstudium zu erbringen sind. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.