(GntZollDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.06.2016


§ 49 GntZollDVDV Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studierende können bei der Hochschule beantragen, dass folgende Leistungen anerkannt werden:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie
2.
Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen Bildungseinrichtung, vor einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind.

(2) Für die Anerkennung haben die Studierenden der Hochschule die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, die gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Diplomstudium zu erbringen sind. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.