Ausfertigungsdatum: 02.06.2016
(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
(5) Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.