(GntZollDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.06.2016


§ 33 GntZollDVDV Rangpunktzahl des Hauptstudiums und Zeugnis über das Hauptstudium

(1) Nach Beendigung des Hauptstudiums ermittelt die Hochschule die Rangpunktzahl des Hauptstudiums. Bei der Ermittlung werden die zwölf Bewertungen der Leistungstests mit 75 Prozent und die Bewertung der Diplomarbeit mit 25 Prozent gewichtet. Alle Leistungstests werden gleichgewichtet.

(2) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufgeführt

1.
die Rangpunkte und Noten der Leistungstests des Hauptstudiums,
2.
das Thema sowie die Rangpunkte und die Note der Diplomarbeit und
3.
die Rangpunktzahl des Hauptstudiums.
Soweit Studierende Lehrveranstaltungen belegt haben, in denen keine Leistungstests gefordert sind, wird den Studierenden im Zeugnis die Teilnahme bestätigt.